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1️⃣ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – ZERTIFIZIERUNG

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die institutionellen Zertifizierungsleistungen der
Confédération Internationale de la Formation et de l’Esthétique (CIFA)
mit Sitz in der Schweiz.

Die Zertifizierung erfolgt im Rahmen des CIFA Certification System.

2. Antragstellung

Die Zertifizierung setzt eine formale Antragstellung über den Application Process voraus.

Die Einreichung eines Antrags begründet keinen Anspruch auf Zertifizierung.

3. Prüf- und Entscheidungsverfahren

CIFA prüft Anträge auf Grundlage definierter Standards, Governance-Prinzipien und institutioneller Kriterien.

CIFA entscheidet nach eigenem Ermessen über:

  • Annahme

  • Annahme unter Auflagen

  • Ablehnung

Eine Begründung der Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich.

4. Gültigkeit und Überprüfung

Die Zertifizierung wird für einen definierten Zeitraum erteilt.

CIFA ist berechtigt, eine regelmäßige Überprüfung oder erneute Bewertung vorzunehmen.

Die fortlaufende Einhaltung der Standards ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung.

5. Nutzung der Zertifizierungsbezeichnung

Zertifizierte Institutionen dürfen die Zertifizierungsbezeichnung gemäß den CIFA-Richtlinien verwenden.

Eine missbräuchliche, irreführende oder über den Umfang hinausgehende Nutzung ist unzulässig.

6. Beiträge und Gebühren

Zertifizierungsverfahren können mit institutionellen Beiträgen verbunden sein, die im individuellen Angebot definiert werden.

Bereits begonnene Prüfverfahren sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

7. Entzug oder Aussetzung

CIFA ist berechtigt, eine Zertifizierung auszusetzen oder zu entziehen bei:

  • Verstoß gegen Standards

  • irreführender Kommunikation

  • Nichtbeachtung institutioneller Vorgaben

  • Zahlungsverzug

 

8. Haftung

CIFA haftet ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Eine Haftung für wirtschaftliche Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Schweiz.

2️⃣ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – CIFA COMMENDATION

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln die Vergabe und Nutzung der CIFA Commendation als institutionelle Anerkennung innerhalb des CIFA-Systems.

2. Antrag und Prüfung

Die CIFA Commendation ist formell zu beantragen.

Die Vergabe erfolgt nach Prüfung anhand erweiterter institutioneller Kriterien.

CIFA entscheidet nach eigenem Ermessen.

3. Jährlicher Beitrag

Die Führung der CIFA Commendation ist an einen jährlichen institutionellen Beitrag gebunden.

Das Nutzungsrecht besteht nur bei aufrechter Beitragsleistung.

4. Nutzung der Commendation

Die Commendation darf ausschließlich gemäß den von CIFA definierten Gestaltungs- und Nutzungsrichtlinien verwendet werden.

Eine Übertragung, Veränderung oder Weiterlizenzierung ist unzulässig.

5. Entzug

CIFA kann die Commendation entziehen bei:

  • Zahlungsverzug

  • Verstoß gegen Standards oder Ethikprinzipien

  • reputationsschädigendem Verhalten

  • missbräuchlicher Nutzung

 

6. Kein Leistungsversprechen

Die Commendation stellt keine Garantie für Produktqualität, regulatorische Zulassung oder wirtschaftlichen Erfolg dar.

7. Haftung

CIFA übernimmt keine Haftung für Ansprüche Dritter, die aus einer missbräuchlichen Verwendung der Commendation entstehen.

8. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Schweiz.

3️⃣ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – INSTITUTIONELLE MITGLIEDSCHAFT UND INDUSTRIEKOOPERATION

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln die institutionelle Mitgliedschaft sowie strukturierte Kooperationsformen innerhalb des CIFA-Rahmens.

Mitgliedschaft stellt keine Zertifizierung oder Auszeichnung dar.

2. Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt nach formeller Prüfung durch CIFA.

CIFA ist berechtigt, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Pflichten der Mitglieder

Mitglieder verpflichten sich:

  • zur Einhaltung der CIFA-Standards

  • zur Wahrung der Governance- und Ethikprinzipien

  • zur sachgerechten Verwendung der Mitgliedschaftsbezeichnung

  • zur Unterlassung irreführender Kommunikation

 

4. Beiträge

Mitgliedschaften oder Kooperationsformen können mit institutionellen Beiträgen verbunden sein.

Die Höhe wird im individuellen Angebot geregelt.

Bei Nichtzahlung kann die Mitgliedschaft ausgesetzt oder beendet werden.

5. Beendigung

Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten schriftlich beendet werden.

CIFA kann bei schwerwiegendem Verstoß fristlos kündigen.

6. Kein Einflussrecht

Mitgliedschaft oder Kooperation begründet keinen Anspruch auf Einflussnahme auf Zertifizierungs- oder Anerkennungsentscheidungen.

7. Haftung

Die Haftung von CIFA ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Schweiz.

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